Marke verlängern: Fristen, Kosten und die 6-Monats-Regel

Deine Marke ist zehn Jahre geschützt, dann brauchst du eine Verlängerung. Beim DPMA kostet sie 750 Euro, bei Fristversäumnis drohen Zuschläge und Löschung.

Dr. Ron van de Sand
Dr. Ron van de Sand

Gründer & Entwickler von markencheck.ai

30. August 2026 · 7 Min. Lesezeit

Roter Deadline-Stempel auf einem Dokument als Sinnbild für die Frist zur Markenverlängerung

Deine Marke ist nicht für immer geschützt, aber du kannst sie immer wieder verlängern. Nach § 47 Abs. 1 und 2 MarkenG gilt der Schutz zehn Jahre ab dem Anmeldetag und lässt sich danach beliebig oft um jeweils zehn weitere Jahre verlängern. Beim DPMA kostet das 750 Euro für bis zu drei Klassen. Wer die Frist verpasst, riskiert Zuschläge oder im schlimmsten Fall die Löschung der Marke. Dieser Guide zeigt dir die Fristen, die echten Kosten bei DPMA und EUIPO und die Regel, die viele erst kennenlernen, wenn es schon zu spät ist. (Kein Rechtsrat, sondern Praxiswissen.)

Key Takeaways

  • Schutzdauer: zehn Jahre ab Anmeldetag, beliebig oft verlängerbar (§ 47 Abs. 1/2 MarkenG).
  • DPMA-Verlängerung: 750 Euro (bis drei Klassen), EUIPO: 850 Euro (eine Klasse), je nach Amt.
  • Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf, aber mit Zuschlag: DPMA pauschal 50 Euro, EUIPO 25 Prozent, gedeckelt bei 1.500 Euro.
  • Ohne Zahlung innerhalb der Nachfrist wird die Marke rückwirkend zum Ablauf gelöscht (§ 47 Abs. 8 MarkenG).

Bevor du überhaupt bei der Verlängerung angekommen bist, lohnt sich der Blick auf die Vorstufe: Marke recherchieren, bevor du anmeldest, spart dir später viel Ärger.

Ablauf des Markenschutzes: die zehn Jahre

Der Schutz einer eingetragenen Marke endet automatisch zehn Jahre nach dem Anmeldetag, nicht nach dem Tag der Eintragung (§ 47 Abs. 1 MarkenG). Das Amt muss dich laut Gesetz spätestens sechs Monate vor Ablauf informieren (§ 47 Abs. 5 MarkenG), in der Praxis verschickt das DPMA seine Erinnerung sogar schon acht Monate vorher.

Diese acht Monate sind eine freiwillige Serviceleistung des Amts, kein garantierter Zustellweg. Post geht verloren, Adressen ändern sich, E-Mails landen im Spam. Verlässt du dich allein auf den Brief, gehst du ein Risiko ein, das du nicht eingehen musst.

Trag dir deshalb den Ablauftermin selbst in deinen Kalender ein, am besten direkt bei der Anmeldung. Zehn Jahre sind eine lange Zeit, in der Zuständigkeiten im Unternehmen wechseln können. Wer den Termin nur im Amtsbrief verankert hat, hat am Ende keine zweite Absicherung.

Was kostet die Markenverlängerung?

Die Verlängerung kostet beim DPMA 750 Euro für bis zu drei Klassen, beim EUIPO 850 Euro für eine einzelne Klasse (PatKostG, Gebührenverzeichnis Pos. 332 100; VO (EU) 2017/1001, Anhang I). Beide Ämter berechnen zusätzliche Klassen unterschiedlich, ein direkter Vergleich lohnt sich vor der Zahlung.

Die Gebührenstruktur unterscheidet sich deutlich zwischen den beiden Systemen. Das DPMA bündelt bis zu drei Klassen in einer Pauschale, jede weitere Klasse kommt einzeln dazu. Das EUIPO rechnet dagegen von der ersten Klasse an separat, mit einem Sprung ab der dritten Klasse.

AmtGrundgebührWeitere Klassen
DPMA750 Euro (bis zu 3 Klassen)260 Euro je Klasse ab der 4.
EUIPO850 Euro (1 Klasse)+50 Euro (2. Klasse), +150 Euro je Klasse ab der 3.

Für eine Marke mit nur einer Klasse ist das DPMA günstiger, weil die Pauschale ohnehin bis zu drei Klassen abdeckt. Bei vielen Klassen kippt das Bild schnell, weil das EUIPO ab der dritten Klasse deutlich stärker zulangt als das DPMA. Wie sich diese Zahlen in dein Gesamtbudget für Recherche und Anmeldung einordnen, zeigt der Überblick zu den Kosten der Markenrecherche.

Was ist die 6-Monats-Regel bei der Markenverlängerung?

Die 6-Monats-Regel bedeutet, dass du die Verlängerung im letzten halben Jahr vor Ablauf beantragen sollst, aber auch bis zu sechs Monate nach Ablauf noch nachholen kannst (§ 47 Abs. 6 MarkenG; Art. 53 EUTMR). Wichtig ist, was diese Nachfrist kostet, denn hier unterscheiden sich DPMA und EUIPO grundlegend.

Die beiden Ämter berechnen ihren Verspätungszuschlag nach völlig unterschiedlichen Logiken, und das wird selten klar nebeneinandergestellt. Das DPMA verlangt einen festen Betrag von 50 Euro, egal wie viele Klassen oder wie hoch der Markenwert (§ 7 Abs. 3 Satz 2 PatKostG). Das EUIPO verlangt dagegen 25 Prozent der fälligen Verlängerungsgebühr, gedeckelt bei maximal 1.500 Euro (Art. 53 Abs. 3 EUTMR).

Für kleine, einklassige Marken ist der Unterschied gering. Bei größeren Portfolios wird er schnell spürbar. Ein konkretes Rechenbeispiel macht das deutlich:

  • DPMA, sechs Klassen: Grundgebühr 750 Euro plus 3 mal 260 Euro für Klasse 4 bis 6, macht 1.530 Euro. Der Verspätungszuschlag bleibt trotzdem bei 50 Euro pro Position.
  • EUIPO, sechs Klassen: Grundgebühr 850 Euro plus 50 Euro (2. Klasse) plus 4 mal 150 Euro (Klasse 3 bis 6), macht 1.500 Euro. Der Verspätungszuschlag beträgt 25 Prozent davon, also 375 Euro, weit über dem DPMA-Betrag.

Je mehr Klassen oder je teurer die Anmeldung, desto größer wird die Lücke zwischen beiden Systemen. Bei sehr großen Portfolios greift beim EUIPO irgendwann der Deckel von 1.500 Euro, das DPMA bleibt dagegen immer bei den pauschalen 50 Euro pro Position.

Der Ablauf der Verlängerung beim DPMA

Für eine vollständige Verlängerung reicht die Zahlung der Gebühr, ein gesondertes Formular brauchst du dafür nicht. Nach § 47 Abs. 3 MarkenG gilt die fristgerechte Zahlung selbst als Verlängerungsantrag, sobald sie beim DPMA eingeht.

Anders ist es nur, wenn du die Marke nicht vollständig, sondern nur für einen Teil der eingetragenen Klassen verlängern willst. Für diese Teilverlängerung verlangt das DPMA das Formular W 7412, in dem du angibst, welche Klassen bestehen bleiben sollen und welche du aufgibst.

In der Praxis ist genau diese Stelle ein häufiger Stolperstein: Wer versehentlich nur eine Teilzahlung leistet oder die falschen Klassen im Kopf hat, verlängert am Ende nicht das, was er eigentlich wollte. Ein Vertreter ist für die Verlängerung nicht vorgeschrieben, du kannst sie als Inhaber selbst beantragen oder eine Person beauftragen, die dazu berechtigt ist.

Was passiert, wenn du die Verlängerung verpasst?

Wenn weder die reguläre Frist noch die sechsmonatige Nachfrist mit Zuschlag eingehalten wird, erlischt die Marke rückwirkend zum ursprünglichen Ablaufdatum (§ 47 Abs. 8 MarkenG). Das Amt schickt danach keine weitere gesonderte Warnung mehr, der Fristablauf wirkt automatisch.

Das bedeutet praktisch, dass ab dem Ablauf kein Schutz mehr besteht, auch wenn die formale Löschung im Register erst etwas später sichtbar wird. In dieser Lücke kann grundsätzlich ein Dritter ein ähnliches Zeichen anmelden, ohne auf deine ältere Marke Rücksicht nehmen zu müssen.

Warte deshalb nicht auf eine erneute Erinnerung, sobald die reguläre Frist verstrichen ist. Sichere dir innerhalb der sechs Nachfrist-Monate aktiv die Verlängerung, denn ein zweites Sicherheitsnetz gibt es danach nicht mehr.

Verlängerung und Benutzungsschonfrist: zwei unabhängige Fristen

Die Zehn-Jahres-Verlängerung und die fünfjährige Benutzungsschonfrist werden häufig verwechselt, sind aber rechtlich völlig getrennt. Die Verlängerung ist eine reine Amtsgebühr nach § 47 MarkenG und fällt unabhängig davon an, ob du die Marke überhaupt benutzt. Die Benutzungsschonfrist betrifft dagegen nur die Verteidigung gegen einen Löschungsantrag Dritter.

Nach § 26 Abs. 1 und 5 MarkenG musst du deine Marke ernsthaft benutzen, die fünf Jahre laufen ab dem Zeitpunkt, an dem gegen die Eintragung kein Widerspruch mehr möglich ist. Nutzt du sie nach Ablauf dieser Frist nicht, kann nach § 49 MarkenG jemand die Löschung wegen Nichtbenutzung beantragen, außer du hast die Nutzung noch mehr als drei Monate vor diesem Antrag wieder aufgenommen.

Diese beiden Fristen können sich im Leben einer Marke zeitlich überschneiden, sind aber inhaltlich nicht verbunden. Eine fristgerecht verlängerte Marke ist deshalb noch nicht automatisch vor einem Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung geschützt. Wer beides zahlt, aber die Marke nie einsetzt, bleibt trotzdem angreifbar.

Fazit

Die zehnjährige Schutzdauer ist kein Selbstläufer, sondern eine Frist, die du aktiv managen musst (§ 47 MarkenG). Trag den Ablauftermin selbst ein, verlass dich nicht allein auf den Amtsbrief, und plane die Kosten realistisch ein, 750 Euro beim DPMA, 850 Euro beim EUIPO, je nach Klassenzahl mehr. Verpasst du die reguläre Frist, bleibt dir eine sechsmonatige Nachfrist, aber mit Zuschlag, beim EUIPO potenziell deutlich teurer als beim DPMA. Verwechsle die Verlängerung nicht mit der Benutzungsschonfrist, beides sind getrennte Baustellen. Wie sich diese Zahlen in dein Gesamtbudget für eine Markenanmeldung einordnen, zeigt der Überblick zu den Kosten der Markenrecherche. Steht bei dir stattdessen gerade ein Markenwiderspruch an, findest du dort Frist, Ablauf und Kosten im Detail. Bei Grenzfällen wie strittiger Inhaberschaft oder komplexen Teilverlängerungen gehört ein spezialisierter Anwalt an den Tisch, dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Quellen

  1. Gesetze im Internet – § 47 MarkenG – Schutzdauer und Verlängerung (2025)
  2. Gesetze im Internet – PatKostG – Gebührenverzeichnis (Anlage) (2025)
  3. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke (Art. 53) (2017)
  4. DPMA – DPMA – Gebühren für Markenschutzrechte (2026)

Häufige Fragen

Wie lange ist eine Marke geschützt und wie oft kann ich sie verlängern?

Der Schutz gilt zehn Jahre ab dem Anmeldetag und lässt sich nach § 47 Abs. 1 und 2 MarkenG beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängern. Eine feste Obergrenze gibt es nicht. Solange du rechtzeitig zahlst, kann deine Marke theoretisch unbegrenzt bestehen bleiben.

Was kostet die Markenverlängerung beim DPMA und beim EUIPO?

Beim DPMA kostet die Verlängerung 750 Euro für bis zu drei Klassen, jede weitere Klasse 260 Euro (PatKostG, Gebührenverzeichnis Pos. 332 100/332 300). Beim EUIPO sind es 850 Euro für eine Klasse, plus 50 Euro für die zweite und 150 Euro je weiterer Klasse (VO (EU) 2017/1001, Anhang I).

Was passiert, wenn ich die Verlängerungsfrist verpasse?

Du hast danach sechs Monate Nachfrist, um die Gebühr trotzdem zu zahlen. Beim DPMA kostet das pauschal 50 Euro extra (§ 7 Abs. 3 PatKostG), beim EUIPO 25 Prozent der Verlängerungsgebühr, gedeckelt bei maximal 1.500 Euro (Art. 53 Abs. 3 EUTMR). Verstreicht auch diese Frist, wird die Eintragung gelöscht.

Brauche ich für die Verlängerung einen Anwalt oder ein Formular?

Nein, für eine vollständige Verlängerung aller Klassen genügt beim DPMA die Zahlung der Gebühr, sie gilt selbst als Antrag (§ 47 Abs. 3 MarkenG). Ein Formular brauchst du nur bei einer Teilverlängerung einzelner Klassen (W 7412). Ein Vertreter ist in beiden Fällen nicht vorgeschrieben.

Ist die Markenverlängerung dasselbe wie die Benutzungsschonfrist?

Nein, das sind zwei unabhängige Konzepte. Die Verlängerung ist eine Amtsgebühr alle zehn Jahre (§ 47 MarkenG), unabhängig davon, ob du die Marke nutzt. Die fünfjährige Benutzungsschonfrist (§ 26, § 49 MarkenG) schützt dich dagegen nur vor einer Löschung wegen Nichtbenutzung, wenn ein Dritter das beantragt.

Dr. Ron van de Sand
Dr. Ron van de Sand

Gründer & Entwickler von markencheck.ai

Gründer & Entwickler von markencheck.ai. Schwerpunkt: datenbasierte, KI-gestützte Markenrecherche und EUIPO-Registerdaten. Kein Jurist — markencheck.ai ist ein technisches Recherche-Tool und ersetzt keine Rechtsberatung.

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