Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellen

Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellen: Begriffe konkret benennen, aus der eKDB (rund 73.000 Begriffe, DPMA 2026) wählen und Beanstandungen vermeiden.

Dr. Ron van de Sand
Dr. Ron van de Sand

Gründer & Entwickler von markencheck.ai

10. Juli 2026 · 10 Min. Lesezeit

Person sortiert Begriffe und Gegenstände in geordnete Kategorien als Sinnbild für ein sauberes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

Ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellen heißt: Du schreibst konkret auf, wofür deine Marke gelten soll, und ordnest jeden Begriff einer Nizza-Klasse zu. Diese Liste ist keine Formalie, sondern die Grenze deines Schutzes. Laut DPMA (2026) reicht eine bloße Klassennummer nicht aus, du musst jede Ware und Dienstleistung benennen. Das Wichtigste vorweg: Der Schutz reicht laut § 14 MarkenG auf identische und ähnliche Waren, aber nur ausgehend von dem, was im Verzeichnis steht. Formulierst du zu eng, bleiben Lücken. Formulierst du zu breit, wird die Marke nach fünf Jahren angreifbar. Und erweitern lässt sich die Liste nach der Anmeldung nicht mehr. Dieser Leitfaden zeigt dir, wie du sauber benennst und formatierst. Das ist allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung.

Key Takeaways

  • Benenne jede Ware und Dienstleistung konkret, eine reine Klassennummer reicht nicht (DPMA, 2026).
  • Nimm Begriffe aus der eKDB, rund 73.000 anerkannte Begriffe in 23 Sprachen, das vermeidet Beanstandungen (DPMA, 2026).
  • Trenne Begriffe mit Semikolon und gruppiere nach Klassen in aufsteigender Reihenfolge.
  • Klassenüberschriften decken nicht die ganze Klasse ab, es zählt nur der wörtliche Sinn (EuGH, IP TRANSLATOR).
  • Nach der Anmeldung kannst du nur einschränken, nicht erweitern (§ 39 MarkenG), plane den Umfang vorher.

Bevor du dein Verzeichnis festzurrst, lohnt der Blick auf ähnliche, bereits eingetragene Marken in genau deinen Klassen. Du kannst jederzeit ähnliche Marken recherchieren, bevor du anmeldest. Welche Klasse überhaupt zu deinem Angebot passt, klärt der Beitrag Nizza-Klassen wählen.

Was ist das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, und warum bestimmt es deinen Schutz?

Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ist die konkrete Liste dessen, wofür deine Marke gelten soll. Laut DPMA (2026) wird eine Marke immer nur für bestimmte, benannte Waren und Dienstleistungen eingetragen, nie für alles. Diese Liste legt den Schutzumfang fest. Was nicht drinsteht, ist nicht geschützt. So einfach, so folgenreich.

Der Zusammenhang zum Schutz ist direkt. Deine Marke wirkt laut § 14 MarkenG gegen identische und ähnliche Zeichen, aber nur für identische und ähnliche Waren und Dienstleistungen. Ausgangspunkt dieser Ähnlichkeitsprüfung ist immer dein Verzeichnis. Steht eine Ware nicht drin, ist sie auch kein Maßstab, an dem sich ein späterer Konflikt messen lässt.

Das Verzeichnis ist die Grenze deines Schutzes. Es zählt nicht, was du anbieten könntest, sondern was du benannt hast.

Dahinter steckt der Spezialitätsgrundsatz. Eine Marke gilt nie universell, sondern immer nur für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist. Dein Verzeichnis steht später öffentlich im Register. Wettbewerber lesen dort genau nach, wie weit dein Schutz reicht und wo er endet. Genau deshalb lohnt sich jede Minute, die du in eine saubere Liste steckst.

Deshalb ist das Verzeichnis der Teil der Anmeldung, an dem sich echte Fehler rächen. Wer nur schnell die eine offensichtliche Ware einträgt, übersieht oft die Dienstleistung, mit der er tatsächlich verdient. Wie sich der Schutz auf ähnliche Waren erstreckt, vertieft der Beitrag Verwechslungsgefahr einschätzen.

Warum reicht eine Klassennummer nicht, und wie benennst du konkret?

Eine Klassennummer reicht nicht, weil sie nichts benennt. Laut DPMA (2026) genügt eine bloße Angabe wie 12, 22 oder 36 nicht, du musst jede Ware und Dienstleistung konkret bezeichnen. Die Nummer ordnet nur ein, sie beschreibt nicht. Ohne konkrete Begriffe kann das Amt dein Verzeichnis nicht eintragen und beanstandet die Anmeldung.

Konkret benennen heißt: Du schreibst die Ware oder Dienstleistung so aus, dass klar ist, worum es geht. Statt Klasse 25 also Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen. Statt Klasse 35 zum Beispiel Unternehmensberatung oder Einzelhandelsdienstleistungen mit Bekleidung. Je genauer der Begriff, desto klarer lässt sich später abgrenzen, wie weit dein Schutz reicht.

Ein häufiger Denkfehler ist die Verwechslung von Branche und Begriff. Deine Branche ist keine Ware. Ein Café verkauft nicht Gastronomie, sondern es serviert Kaffeegetränke in Klasse 30 und bietet Verpflegung von Gästen in Klasse 43. Zerlege dein Geschäft deshalb in seine einzelnen Angebote und benenne jedes davon. Diese Übersetzung vom Alltagsbegriff in den amtlichen Begriff ist der eigentliche Kern der Arbeit am Verzeichnis.

Der Kontrast zwischen vage und konkret macht den Unterschied greifbar. Vage klingt zum Beispiel Produkte rund um Sport oder Dienstleistungen im Internet. Konkret klingt dagegen Sportbekleidung, Sporttaschen, Turngeräte oder Bereitstellung von Online-Software, Betrieb einer Handelsplattform im Internet. Die zweite Variante sagt dem Amt und jedem Leser genau, worum es geht. Die erste erzeugt fast sicher eine Rückfrage.

Diese Genauigkeit ist keine Schikane, sondern deine Absicherung. In meiner Erfahrung entstehen die meisten Verzögerungen bei Anmeldungen genau hier, an vagen oder frei erfundenen Formulierungen. Ein präzises Verzeichnis nimmt dem Amt die Rückfragen und dir die Wartezeit. Eine klare Liste ist im Streitfall außerdem leichter zu verteidigen als eine schwammige.

Warum solltest du Begriffe aus der eKDB und TMclass nehmen?

Weil offizielle Begriffe Beanstandungen vermeiden. Das DPMA stellt dafür die einheitliche Klassifikationsdatenbank bereit, kurz eKDB. Sie enthält laut DPMA (2026) rund 73.000 anerkannte Begriffe für Waren und Dienstleistungen in 23 Sprachen. Wer ausschließlich Begriffe daraus oder passende Gruppentitel verwendet, macht eine weitere Klärung überflüssig und spart sich lange formale Beanstandungen.

Für den EU-Raum gibt es das Pendant TMclass, das auf der harmonisierten Datenbank des EUIPO beruht. Beide Werkzeuge zeigen dir zweierlei zugleich: in welcher Klasse ein Begriff steht und wie er offiziell formuliert wird. Du suchst nach deinem Produkt, das Tool liefert die geprüfte Bezeichnung samt Klasse. Das nimmt dir die Zuordnung ab.

Umgekehrt ist ein selbst erfundener Begriff kein Weltuntergang, aber ein Umweg. Verwendest du eine Formulierung, die in der Datenbank nicht anerkannt ist, sieht das Amt sie einzeln durch. Passt sie nicht klar in eine Klasse, folgt eine Beanstandung mit Frist. Du musst dann nachbessern, und die Eintragung verzögert sich. Anerkannte Begriffe ersparen dir diesen ganzen Umweg von vornherein.

So gehst du praktisch vor. Du tippst dein Produkt in die Suche der eKDB oder von TMclass, etwa Lederjacke, und bekommst den anerkannten Begriff samt Klasse angezeigt. Passt ein vorgeschlagener Gruppentitel auf mehrere deiner Waren, übernimmst du diesen. Findet die Datenbank deinen exakten Begriff nicht, wählst du den nächstgelegenen anerkannten Eintrag statt einer eigenen Formulierung.

Nützlich ist außerdem ein Perspektivwechsel. Die eKDB ist nicht nur eine Nachschlageliste, sie ist auch eine Ideenquelle. Beim Durchblättern der Begriffe in deiner Klasse fällt oft auf, dass du eine naheliegende Dienstleistung noch gar nicht bedacht hast. So schließt du Lücken, bevor sie entstehen. Wie die Klassen im Detail aufgebaut sind, zeigt der Überblick Nizza-Klassen im Überblick.

Klassenüberschriften decken nicht die ganze Klasse ab

Eine Klassenüberschrift schützt nur so weit, wie ihr wörtlicher Sinn reicht. Laut EuGH im Fall IP TRANSLATOR (C-307/10) müssen die Angaben klar und eindeutig sein, damit der Schutzumfang bestimmbar bleibt. Eine allgemeine Klassenüberschrift deckt deshalb nicht automatisch jede Ware der Klasse ab, sondern nur das, was ihr Wortlaut tatsächlich erfasst.

Man nennt dieses Prinzip auf Englisch what you see is what you get. Es ist auch in Art. 33 UMV verankert. Für dich heißt das: Verlass dich nicht darauf, dass ein weiter Oberbegriff schon alles einschließen wird. Was du benennst, das bekommst du, und nur das. Alles darüber hinaus bleibt außen vor, auch wenn es formal in dieselbe Klasse gehört.

Ein Beispiel zeigt die Falle. Die Klasse 9 trägt eine Überschrift, unter der viele nur an Software denken. Tatsächlich enthält die Klasse auch Brillen, Feuerlöscher und Schutzhelme. Meldest du nur die Überschrift an, bekommst du eben nicht automatisch Software mitgeschützt, wenn dein Wortlaut das nicht klar hergibt. Der weite Begriff wiegt dich in falscher Sicherheit.

Dieser Punkt wird oft unterschätzt. Viele glauben, sie hätten mit einer breiten Überschrift die ganze Klasse abgedeckt, und stehen im Konfliktfall mit weniger Schutz da, als sie dachten. Die sichere Lösung ist unspektakulär: Liste die einzelnen Waren und Dienstleistungen auf, die du wirklich brauchst, statt dich auf eine Sammelformulierung zu verlassen.

So gruppierst und formatierst du das Verzeichnis richtig

Du trennst die Begriffe mit Semikolon und ordnest sie nach Klassen. Laut DPMA (2026) reichst du das Verzeichnis nach Klassen gruppiert ein, die Klassen in aufsteigender numerischer Reihenfolge, und innerhalb einer Klasse trennst du die einzelnen Begriffe durch ein Semikolon. Diese Form ist verbindlich und beschleunigt die Bearbeitung.

In der Praxis sieht das so aus: Du sammelst zuerst alle Begriffe pro Klasse, dann sortierst du die Klassen aufsteigend. Ein Beispiel für einen Kleidungs-Shop:

  • Klasse 25: Bekleidung; Schuhwaren; Kopfbedeckungen.
  • Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung; Online-Werbung; Betrieb eines Online-Marktplatzes.

Achte auf drei Dinge, dann passt die Form. Erstens: Jede Klasse steht als Block zusammen, du mischst nicht quer durcheinander. Zweitens: Die Reihenfolge der Klassen steigt an, also 25 vor 35. Drittens: Innerhalb einer Klasse trennt konsequent das Semikolon, kein Komma und kein Punkt zwischen den Begriffen. Diese kleine Disziplin erspart dir formale Rückfragen des Amts.

Warum ist diese Form überhaupt so streng geregelt? Weil das Register maschinell durchsuchbar bleiben muss. Die klare Trennung durch Semikolon und die Sortierung nach Klassen sorgen dafür, dass jeder Begriff eindeutig einer Klasse zugeordnet ist. Reichst du dein Verzeichnis online über das amtliche Formular ein, führt dich die Eingabemaske ohnehin durch diese Struktur. Bereitest du die Liste vorab in einem Dokument vor, hältst du dich am besten schon dort an dieselbe Ordnung.

Wie breit solltest du formulieren, und warum lässt es sich später nicht mehr erweitern?

So breit wie sinnvoll, so eng wie nötig, und vollständig von Anfang an. Der Grund für die Sorgfalt ist hart: Nach der Anmeldung kannst du das Verzeichnis laut § 39 MarkenG nur noch einschränken, zurücknehmen oder berichtigen. Erweitern kannst du es nicht. Neue Waren oder Klassen brauchen eine komplett neue Anmeldung mit neuer Gebühr.

Daraus folgt eine klare Reihenfolge im Kopf. Denk beim Erstellen nicht nur an das heutige Angebot, sondern an das realistische Geschäft der nächsten Jahre. Was du vergisst, holst du nicht ohne Weiteres nach. Gleichzeitig gilt die Gegenrichtung genauso ernst: Zu breit ist kein Freifahrtschein, denn Waren, die du nach fünf Jahren nicht ernsthaft nutzt, machen deine Marke wegen des Benutzungszwangs angreifbar.

Wie findest du die Mitte zwischen beiden Fehlern? Ein einfacher Test hilft. Frag bei jedem Begriff, ob du dazu innerhalb der nächsten fünf Jahre einen echten Umsatz oder eine ernsthafte Vorbereitung erwartest. Fällt die Antwort klar ja aus, gehört der Begriff hinein. Bei einem vagen Vielleicht wägst du ab, ob dir die Lücke später mehr wehtut als das kleine Risiko heute. Diese Frage stellst du für jede Zeile einzeln.

Plane den Umfang, bevor du einreichst. Vergessenes lässt sich nicht ergänzen, Überflüssiges wird später zum Risiko.

Die Balance ist also kein Kompromiss aus Bequemlichkeit, sondern eine bewusste Entscheidung. Ich gehe dabei gern in zwei Schritten vor: erst das reale Angebot vollständig erfassen, dann jeden Begriff fragen, ob ich ihn in den nächsten fünf Jahren wirklich nutze. Was beide Prüfungen besteht, gehört ins Verzeichnis. Was nur vage Zukunftsmusik ist, lässt du weg. Was eine Anmeldung samt Vorabrecherche insgesamt kostet, liest du unter Kosten der Markenrecherche.

Als Merkhilfe fasst diese Reihenfolge das ganze Vorgehen zusammen:

  • Angebot zerlegen: Liste jede Ware und jede Dienstleistung auf, mit der du Umsatz machst oder ihn konkret planst.
  • Begriffe übersetzen: Suche für jeden Punkt den anerkannten Begriff in der eKDB oder in TMclass und notiere die Klasse.
  • Umfang abwägen: Bewerte jeden Begriff mit Blick auf die nächsten fünf Jahre und streiche reine Zukunftsmusik.
  • Sauber formatieren: Gruppiere nach Klassen, sortiere aufsteigend und trenne die Begriffe mit Semikolon.

Fazit: Erst benennen und ordnen, dann anmelden

Die wichtigste Erkenntnis zuerst: Dein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ist die Grenze deines Schutzes, nicht ein Formularfeld. Benenne jede Ware und Dienstleistung konkret, denn eine bloße Klassennummer reicht laut DPMA (2026) nicht aus. Nimm die Begriffe aus der eKDB mit ihren rund 73.000 anerkannten Einträgen in 23 Sprachen, das vermeidet Beanstandungen. Trenne mit Semikolon, gruppiere nach Klassen und sortiere aufsteigend. Verlass dich nicht auf Klassenüberschriften, denn laut EuGH im Fall IP TRANSLATOR zählt nur der wörtliche Sinn. Und plane den Umfang vollständig, weil du nach der Anmeldung laut § 39 MarkenG nur noch einschränken, aber nicht erweitern kannst. Das alles ist allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung, im Zweifel lass deinen Fall anwaltlich prüfen. Der erste praktische Schritt bleibt: recherchiere ähnliche Marken in deinen Klassen, bevor du einreichst.

Quellen

  1. DPMA – Details zum Waren- und Dienstleistungsverzeichnis (2026)
  2. DPMA – Waren und Dienstleistungen (Nizza-Klassifikation, eKDB) (2026)
  3. Gesetze im Internet – § 39 MarkenG – Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der Anmeldung (2026)
  4. EuGH – EuGH C-307/10 (IP TRANSLATOR) (2012)

Häufige Fragen

Was ist ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis?

Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ist die Liste, die laut DPMA (2026) konkret benennt, wofür deine Marke gelten soll. Es ordnet jeden Begriff einer Nizza-Klasse zu und bestimmt den Schutzumfang. Nur was drinsteht, ist geschützt, denn der Schutz reicht laut § 14 MarkenG auf identische und ähnliche Waren.

Reicht eine Klassennummer für die Anmeldung?

Nein. Eine bloße Klassennummer wie 12, 22 oder 36 reicht laut DPMA (2026) nicht aus. Du musst jede Ware und Dienstleistung konkret benennen, etwa Bekleidung oder Unternehmensberatung. Ohne konkrete Begriffe kann das Amt dein Verzeichnis nicht eintragen und beanstandet die Anmeldung.

Kann ich das Verzeichnis nach der Anmeldung erweitern?

Nein. Nach der Anmeldung kannst du das Verzeichnis laut § 39 MarkenG nur noch einschränken, zurücknehmen oder berichtigen, aber nicht erweitern. Neue Waren oder Klassen brauchen eine neue Anmeldung mit neuer Gebühr. Deshalb planst du den Umfang besser vor dem Einreichen sorgfältig durch.

Was ist die eKDB?

Die eKDB ist die einheitliche Klassifikationsdatenbank des DPMA. Sie enthält laut DPMA (2026) rund 73.000 anerkannte Begriffe in 23 Sprachen. Wer ausschließlich Begriffe daraus oder Gruppentitel verwendet, vermeidet formale Beanstandungen. Das EU-Pendant heißt TMclass und beruht auf der harmonisierten Datenbank des EUIPO.

Decken Klassenüberschriften die ganze Klasse ab?

Nein. Eine Klassenüberschrift deckt nicht automatisch alle Waren der Klasse ab. Laut EuGH im Fall IP TRANSLATOR (C-307/10) müssen Begriffe klar und eindeutig sein, und es zählt nur ihr wörtlicher Sinn. Nach Art. 33 UMV gilt: Was du benennst, das bekommst du, nicht mehr.

Dr. Ron van de Sand
Dr. Ron van de Sand

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Gründer & Entwickler von markencheck.ai. Schwerpunkt: datenbasierte, KI-gestützte Markenrecherche und EUIPO-Registerdaten. Kein Jurist — markencheck.ai ist ein technisches Recherche-Tool und ersetzt keine Rechtsberatung.


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