Marke verkaufen, übertragen oder lizenzieren: was Gründer wissen müssen

Deine Marke ist ein handelbares Asset. Verkauf, Übertragung und Lizenz erklärt: § 27 MarkenG erlaubt sogar Teil-Übertragungen. So gehst du bei DPMA und EUIPO vor.

Dr. Ron van de Sand
Dr. Ron van de Sand

Gründer & Entwickler von markencheck.ai

27. Juni 2026 · 9 Min. Lesezeit

Gründer unterschreibt am Schreibtisch einen Vertrag zur Übertragung einer eingetragenen Marke

Viele Gründer denken bei einer Marke nur an Schutz: anmelden, eintragen, abhaken. Dabei ist eine eingetragene Marke vor allem eines, ein handelbares Asset. Du kannst sie verkaufen, an einen Käufer übertragen oder gegen Geld an andere verlizenzieren. Das Gesetz macht das ausdrücklich möglich: Das Markenrecht kann nach § 27 Abs. 1 MarkenG (gesetze-im-internet, 2025) auf andere übertragen werden, sogar nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen. In diesem Guide zeige ich dir, was Verkauf, Übertragung und Lizenz unterscheidet, wie die Umschreibung bei DPMA und EUIPO läuft und worauf du vorher achten solltest. (Kein Rechtsrat, sondern Praxiswissen.)

Key Takeaways

  • Eine Marke ist ein handelbares Asset: Das Markenrecht kann ganz oder teilweise übertragen werden (§ 27 Abs. 1 MarkenG, 2025).
  • Verkauf gleich Übertragung: Der Inhaber wechselt. Lizenz gleich Nutzungserlaubnis: Du bleibst Inhaber.
  • Beim DPMA läuft die Umschreibung über die Formulare W 7616 (vollständig) und W 7617 (teilweise) (DPMA, 2026).
  • Eine Unionsmarke lässt sich separat vom Unternehmen übertragen (Art. 20 EUTMR, EUR-Lex 2017).
  • Lizenzen sind exklusiv oder nicht-exklusiv möglich, ganz oder teilweise (§ 30 Abs. 1 MarkenG, 2025).

Bevor du eine Marke kaufst oder eine fremde Marke lizenzierst, solltest du wissen, was im Register wirklich steht. Wie du das vorab abgleichst, zeigt unser Überblick zur Markenrecherche.

Kann man eine Marke überhaupt verkaufen?

Ja, du kannst eine eingetragene Marke verkaufen. Das Markenrecht kann nach § 27 Abs. 1 MarkenG (gesetze-im-internet, 2025) auf andere übertragen werden, und zwar ganz oder teilweise, also nur für einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen. Rechtlich ist „verkaufen" damit nichts anderes als übertragen: Die Inhaberschaft wechselt vom Verkäufer zum Käufer.

Eine Marke ist also kein bloßes Verbotsschild, sondern ein Vermögenswert mit eigenem Preis. Startups verkaufen ihre Marke beim Exit mit, Onlinehändler trennen sich von einer Sub-Brand, und manchmal kauft ein Wettbewerber gezielt einen eingeführten Namen. Der Wert steckt im Bekanntheitsgrad, in der Eintragung und in den abgedeckten Klassen.

Wichtig ist die Trennung von Vertrag und Register. Der Kaufvertrag regelt, was übergeht und zu welchem Preis. Damit der Wechsel nach außen sichtbar wird, meldest du ihn beim Amt zur Umschreibung an. Erst dann steht der neue Inhaber im Register.

Eine eingetragene Marke ist handelbar: Das Markenrecht kann ganz oder für einen Teil der Waren und Dienstleistungen auf andere übertragen werden (§ 27 Abs. 1 MarkenG, gesetze-im-internet, 2025). Verkauf bedeutet rechtlich Übertragung, also Wechsel der Inhaberschaft. Den Eigentümerwechsel trägt anschließend das zuständige Markenamt im Register nach.

Ein Punkt überrascht viele: Gehört die Marke zu einem Geschäftsbetrieb, ist sie im Zweifel bei dessen Übertragung mit umfasst (§ 27 Abs. 2 MarkenG, 2025). Wer also seinen Betrieb verkauft, gibt im Zweifel die Marke gleich mit. Diese Regel ist aber abdingbar, ihr könnt sie im Vertrag ausdrücklich ausschließen.

Übertragung oder Lizenz: was ist der Unterschied?

Der Kern ist einfach: Bei der Übertragung gibst du die Marke ab, bei der Lizenz behältst du sie. § 27 MarkenG regelt den Rechtsübergang, also den Inhaberwechsel. § 30 Abs. 1 MarkenG (2025) regelt die Lizenz, also die bloße Nutzungserlaubnis, exklusiv oder nicht-exklusiv, ganz oder teilweise. Die Übertragung ist ein Verkauf, die Lizenz eher eine Vermietung.

Diese Unterscheidung entscheidet über deine langfristige Kontrolle. Verkaufst du, ist die Marke weg, du hast keinen Einfluss mehr darauf, wie sie genutzt wird. Lizenzierst du, bleibst du Inhaber und steuerst die Rahmenbedingungen weiter, etwa Dauer, Gebiet und Qualität.

Wann sich die Übertragung lohnt

  • Exit oder Verkauf eines Geschäftsbereichs: Die Marke geht als Teil des Deals mit über.
  • Rebranding: Du brauchst den alten Namen nicht mehr und machst ihn zu Geld.
  • Konzernstruktur: Eine Marke wandert von der operativen Gesellschaft in eine Holding.

Wann die Lizenz besser passt

  • Wiederkehrende Einnahmen: Du verdienst laufend an deinem Namen, ohne ihn abzugeben.
  • Franchise oder Kooperation: Partner nutzen deine Marke unter deinen Bedingungen.
  • Neue Märkte testen: Ein Lizenznehmer erschließt eine Region, du bleibst Eigentümer.

Ein praktischer Hinweis: Eine ausschließliche (exklusive) Lizenz fühlt sich für den Nehmer fast wie Eigentum an, bleibt aber rechtlich eine Lizenz. Du als Inhaber kannst eingreifen, wenn er die vereinbarten Grenzen reißt. Genau das macht den Unterschied im Streitfall.

Wie überträgst du eine Marke beim DPMA?

Beim DPMA läuft die Übertragung über die Umschreibung, beantragt mit einem amtlichen Formular: W 7616 für den vollständigen Rechtsübergang, W 7617 für den Teil-Rechtsübergang (DPMA, 2026). Vollständig heißt, die ganze Marke wechselt den Inhaber. Teilweise heißt, nur ein Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen geht über, der Rest bleibt bei dir.

Die Reihenfolge ist immer dieselbe. Zuerst schließt ihr den Vertrag, der den Übergang regelt. Danach reicht ihr den Umschreibungsantrag beim DPMA ein, damit der neue Inhaber im Register steht. Ohne diese Umschreibung kennt das Register weiterhin nur dich, was später zu Problemen bei Verlängerung oder Durchsetzung führen kann.

Eine Teil-Übertragung ist der unterschätzte Hebel. Du musst nicht alles abgeben: Hast du eine Marke in mehreren Klassen, kannst du nur die Klassen verkaufen, die zu einem fremden Geschäft passen, und deinen Kernbereich behalten. Das Formular W 7617 ist genau dafür da (DPMA, 2026).

Beim DPMA wird der Eigentümerwechsel über die Umschreibung erfasst. Für den vollständigen Rechtsübergang dient Formular W 7616, für den Teil-Rechtsübergang Formular W 7617 (DPMA, 2026). Erst mit der Umschreibung steht der neue Inhaber im Register. Der Vertrag regelt, welche Waren und Dienstleistungen genau übergehen.

Die Gebühren für die Umschreibung fallen je nach Amt und Umfang unterschiedlich aus, prüfe sie vor dem Antrag in der aktuellen Gebührenübersicht des DPMA. Welche Posten rund um eine Marke sonst noch anfallen, ordnet unser Überblick zu den Kosten der Markenrecherche ein.

Was gilt bei der Unionsmarke beim EUIPO?

Bei der Unionsmarke gilt eine wichtige Besonderheit: Sie kann nach Art. 20 EUTMR (VO (EU) 2017/1001, EUR-Lex 2017) separat vom Unternehmen übertragen werden, ganz oder für einen Teil der Waren und Dienstleistungen. Du musst also nicht das ganze Unternehmen mitverkaufen, die Marke ist als eigenständiges Asset handelbar.

Das EUIPO erfasst den Eigentümerwechsel als sogenannten Recordal, also eine Eintragung der Änderung ins Register (EUIPO). Auch hier wird zwischen vollständiger und teilweiser Übertragung unterschieden, analog zur Logik beim DPMA. Den Antrag stellst du online über die User Area deines EUIPO-Kontos.

Der Unterschied zur deutschen Regel ist subtil, aber relevant. Beim DPMA gilt im Zweifel die Mitübertragung mit dem Geschäftsbetrieb (§ 27 Abs. 2 MarkenG, 2025). Die Unionsmarke betont dagegen ausdrücklich die Trennbarkeit vom Unternehmen (Art. 20 EUTMR, 2017). Wer in beiden Systemen Marken hält, sollte beide Mechaniken kennen.

Praktisch heißt das: Hast du sowohl eine nationale Marke als auch eine Unionsmarke, behandelst du jede Übertragung getrennt. Eine deutsche Umschreibung wirkt nicht automatisch auf EU-Ebene und umgekehrt. Zwei Register, zwei Anträge.

Wie funktioniert eine Markenlizenz?

Eine Lizenz erlaubt einem anderen die Nutzung deiner Marke, ohne dass du sie abgibst. Nach § 30 Abs. 1 MarkenG (2025) kannst du Lizenzen ausschließlich oder nicht-ausschließlich erteilen, ganz oder teilweise, für ganz Deutschland oder nur einen Teil. Auf EU-Ebene gilt das analog über Art. 25 EUTMR (2017), exklusiv oder nicht-exklusiv, ganz oder teilweise, für die ganze Union oder einen Teil.

Diese Flexibilität ist der eigentliche Wert. Du kannst eine Region freigeben und eine andere behalten, einzelne Produktklassen lizenzieren oder einem Partner Exklusivität nur in einem Segment geben. Jede dieser Stellschrauben gehört in den Vertrag, sonst entstehen später Lücken.

Entscheidend ist die Qualitätskontrolle. Der Inhaber kann seine Rechte gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der gegen Bestimmungen zu Dauer, eingetragener Form, Art der Waren oder Dienstleistungen, Gebiet oder Qualität verstößt (§ 30 Abs. 2 MarkenG, 2025). Lässt der Nehmer die Qualität schleifen, kannst du also einschreiten. Genau deshalb ist eine Qualitätsklausel kein Bürokratie-Detail, sondern Markenschutz.

Was in jede Lizenz gehört

  • Umfang: exklusiv oder nicht-exklusiv, welche Klassen, welches Gebiet.
  • Dauer: befristet oder unbefristet, mit Kündigungsregeln.
  • Qualität: Standards für Produkte und Auftritt, damit der Markenwert hält.
  • Vergütung: Festbetrag, Umsatzbeteiligung oder Kombination.

Eine Markenlizenz kann ausschließlich oder nicht-ausschließlich, ganz oder teilweise und für ein Teilgebiet erteilt werden (§ 30 Abs. 1 MarkenG, 2025). Verstößt der Lizenznehmer gegen vereinbarte Bestimmungen zu Dauer, Form, Art der Waren, Gebiet oder Qualität, kann der Inhaber seine Rechte gegen ihn geltend machen (§ 30 Abs. 2 MarkenG, 2025).

Worauf solltest du vor Verkauf oder Lizenz achten?

Prüfe zuerst, ob die Marke das hält, was sie verspricht: Bestand, Umfang und Sauberkeit der Eintragung. Eine Marke ist nur so viel wert wie ihr Schutz. Ist sie angreifbar, etwa wegen Nichtbenutzung oder einer älteren kollidierenden Marke, sinkt der Wert oder der Deal platzt. Käufer und Lizenznehmer schauen genau hin.

Beim Kauf einer fremden Marke gilt das doppelt. Bevor du Geld überweist, solltest du wissen, ob die Marke wirklich frei durchsetzbar ist und ob ähnliche Zeichen im Register stehen. Diese Vorabrecherche kannst du selbst starten, indem du das Register nach ähnlichen Marken abgleichst. Den Einstieg dafür findest du in unserem Überblick zur Markenrecherche.

Und die Grenze zur Rechtsberatung? Hier ist sie klar. Was Übertragung, Teil-Übergang und Lizenz grundsätzlich bedeuten, kannst du verstehen und vorbereiten. Die konkrete Vertragsgestaltung, Gewährleistung, Haftung und Bewertung gehört in fachkundige Hände. Bei echten Deals, Grenzfällen oder Streit ist anwaltlicher Rat sinnvoll, denn dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen zu Verkauf, Übertragung und Lizenz

Rund um den Handel mit Marken tauchen immer wieder dieselben Fragen auf, von der Teil-Übertragung bis zur Qualitätskontrolle in der Lizenz. Die wichtigsten Antworten findest du gebündelt im FAQ-Block dieses Beitrags, jeweils mit Bezug auf die einschlägige Vorschrift.

Wenn du eine fremde Marke kaufen oder lizenzieren willst, beginne mit dem Blick ins Register. So erkennst du früh, ob der Name wirklich frei und durchsetzbar ist. Bei Vertrag, Bewertung und echten Konflikten holst du dir besser anwaltliche Unterstützung dazu.

Fazit: deine Marke ist mehr als nur Schutz

Die wichtigste Botschaft zuerst: Eine eingetragene Marke ist ein handelbares Asset. Du kannst sie verkaufen, ganz oder teilweise übertragen oder gegen Vergütung lizenzieren (§ 27, § 30 MarkenG, 2025). Verkauf heißt, du gibst die Inhaberschaft ab. Lizenz heißt, du bleibst Inhaber und erlaubst nur die Nutzung. Beides will sauber geregelt sein.

Für die Praxis zählt die Mechanik dahinter: Beim DPMA läuft die Umschreibung über W 7616 und W 7617 (DPMA, 2026), eine Unionsmarke lässt sich separat vom Unternehmen übertragen (Art. 20 EUTMR, 2017). Egal ob du kaufst, verkaufst oder lizenzierst, der erste Schritt ist immer derselbe: wissen, was im Register steht. Du kannst direkt deine Marke recherchieren, bevor du einen Deal unterschreibst.

Quellen

  1. Gesetze im Internet – § 27 MarkenG – Rechtsübergang (2025)
  2. Gesetze im Internet – § 30 MarkenG – Lizenzen (2025)
  3. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke (Art. 20, Art. 25) (2017)
  4. DPMA – DPMA – Formulare Marken (W 7616 / W 7617) (2026)

Häufige Fragen

Kann ich meine Marke einfach verkaufen?

Ja. Das Markenrecht kann nach § 27 Abs. 1 MarkenG (gesetze-im-internet, 2025) auf andere übertragen werden, ganz oder für einen Teil der Waren und Dienstleistungen. Verkaufen heißt rechtlich Übertragen: Du gibst die Inhaberschaft ab. Den Eigentümerwechsel meldest du danach beim zuständigen Amt zur Umschreibung an.

Was ist der Unterschied zwischen Übertragung und Lizenz?

Bei der Übertragung wechselt die Marke den Inhaber, du gibst sie endgültig ab. Bei der Lizenz bleibst du Inhaber und erlaubst einem anderen nur die Nutzung, exklusiv oder nicht-exklusiv, ganz oder teilweise (§ 30 Abs. 1 MarkenG, 2025). Die Übertragung ist ein Verkauf, die Lizenz eine Art Vermietung der Markenrechte.

Kann ich nur einen Teil meiner Marke übertragen?

Ja, eine Teil-Übertragung ist möglich. § 27 Abs. 1 MarkenG (2025) erlaubt die Übertragung für einen Teil der Waren und Dienstleistungen. Beim DPMA nutzt du dafür das Formular W 7617 (Teil-Rechtsübergang), bei vollständigem Übergang W 7616 (DPMA, 2026). Welche Klassen genau übergehen, regelt der Vertrag.

Geht meine Marke automatisch mit, wenn ich mein Unternehmen verkaufe?

Im Zweifel ja. Gehört die Marke zu einem Geschäftsbetrieb, ist sie bei dessen Übertragung im Zweifel mit umfasst (§ 27 Abs. 2 MarkenG, 2025). Diese Regel ist abdingbar: Im Vertrag könnt ihr die Marke ausdrücklich ausnehmen oder ausdrücklich einschließen. Halte das schriftlich fest, um Streit zu vermeiden.

Wie übertrage ich eine Unionsmarke beim EUIPO?

Eine Unionsmarke kannst du nach Art. 20 EUTMR (VO (EU) 2017/1001, EUR-Lex 2017) separat vom Unternehmen übertragen, ganz oder für einen Teil der Waren und Dienstleistungen. Der Eigentümerwechsel wird beim EUIPO als Recordal erfasst, als vollständige oder teilweise Übertragung, beantragt über die User Area.

Was muss eine Markenlizenz regeln?

Eine Lizenz sollte Dauer, Gebiet, betroffene Waren und Dienstleistungen, Exklusivität und Qualität festlegen. Verstößt der Lizenznehmer gegen Dauer, eingetragene Form, Art der Waren, Gebiet oder Qualität, kann der Inhaber seine Rechte geltend machen (§ 30 Abs. 2 MarkenG, 2025). Saubere Klauseln schützen den Markenwert.

Dr. Ron van de Sand
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Gründer & Entwickler von markencheck.ai. Schwerpunkt: datenbasierte, KI-gestützte Markenrecherche und EUIPO-Registerdaten. Kein Jurist — markencheck.ai ist ein technisches Recherche-Tool und ersetzt keine Rechtsberatung.


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