Abmahnung wegen Markenverletzung erhalten? Erst mal ruhig bleiben
Abmahnung im Markenrecht erhalten? So ordnest du das Schreiben ruhig ein: Rechtsgrundlagen (§ 14 MarkenG), übliche Schadensersatz-Systematik, Kosten nach RVG, Fristen und erste Schritte.
Gründer & Entwickler von markencheck.ai
27. Juni 2026 · 13 Min. Lesezeit · Aktualisiert 27. Juli 2026

Ein Brief im Briefkasten, Absender eine Kanzlei, Betreff „Markenverletzung". Bei vielen Gründer:innen rast in diesem Moment der Puls. Atme erst mal durch. Eine Abmahnung ist zunächst ein außergerichtliches Schreiben, kein Gerichtsurteil und kein verlorener Prozess. Rechtlich ist sie die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nach § 14 Abs. 5 MarkenG (Gesetze im Internet, 2026). In diesem Guide bekommst du eine ruhige, allgemeine Orientierung: was so ein Schreiben überhaupt ist, worauf es rechtlich fußt, warum darin oft auch Geld gefordert wird und warum es klug ist, früh anwaltlichen Rat zu holen. Eines vorweg, ganz klar: Das hier ist keine Rechtsberatung. Bei einer konkreten Abmahnung gehört dein Fall in anwaltliche Hände.
Key Takeaways
- Eine Abmahnung ist die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs (§ 14 Abs. 5 MarkenG, 2026), noch kein Urteil.
- Neben der Unterlassung stehen oft Geldforderungen, weil das Gesetz Schadensersatz vorsieht (§ 14 Abs. 6 MarkenG, 2026).
- Das DPMA prüft keine älteren Rechte Dritter, deshalb sind unwissentliche Kollisionen möglich (DPMA, 2026).
- Eine beigelegte Unterlassungserklärung ist ein ernster, oft langfristig bindender Schritt.
- Abmahnkosten folgen dem RVG: Bei üblichen Gegenstandswerten ab 50.000 € ergibt eine 1,3-Gebühr rechnerisch rund 1.700 € netto.
- Ruhe bewahren, die gesetzte Frist (oft wenige Tage bis ca. zwei Wochen) beachten und früh anwaltlichen Rat holen.
Wenn du gerade noch in der Namensfindung steckst, lohnt der Blick nach vorn: Du kannst jederzeit selbst deine Marke recherchieren, bevor es überhaupt so weit kommt.
Abmahnung im Markenrecht erhalten: die ersten Schritte
Wenn das Schreiben vor dir liegt, hilft eine nüchterne Reihenfolge mehr als jede hektische Reaktion. Diese Schritte haben sich als Orientierung bewährt:
- Frist notieren. Die gesetzte Frist steht im Schreiben und ist der wichtigste Taktgeber. Trag sie dir sofort ein, mit Puffer davor.
- Nichts vorschnell unterschreiben. Vor allem nicht die beigelegte Unterlassungserklärung. Sie bindet oft über Jahre (mehr dazu weiter unten).
- Keinen Kontakt zur Gegenseite auf eigene Faust. Ein gut gemeinter Anruf oder eine schnelle E-Mail kann Zugeständnisse enthalten, die später gegen dich verwendet werden.
- Unterlagen sichern. Seit wann nutzt du den Namen? Screenshots, Rechnungen, Registerauszüge, Domain-Registrierung: Alles, was deine Nutzung und deren Beginn belegt, wird für die Bewertung gebraucht.
- Früh anwaltlichen Rat holen. Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ordnet ein, ob der Vorwurf trägt, und übernimmt die Antwort.
Das ist bewusst eine allgemeine Checkliste und keine Rechtsberatung. Sie ersetzt keinen der Schritte, sie sortiert sie nur.
Wer eine Abmahnung im Markenrecht erhalten hat, sollte zuerst die Frist notieren, nichts vorschnell unterschreiben, nicht auf eigene Faust mit der Gegenseite kommunizieren, Nutzungsnachweise sichern und früh anwaltlichen Rat holen. Diese Reihenfolge verhindert die teuersten Fehler der ersten 48 Stunden.
Was ist eine Abmahnung im Markenrecht überhaupt?
Eine Abmahnung ist die außergerichtliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs. Nach § 14 Abs. 5 MarkenG (Gesetze im Internet, 2026) kann der Markeninhaber verlangen, dass du eine bestimmte Nutzung unterlässt. Bemerkenswert: Dieser Anspruch kann schon bei erstmals drohender Zuwiderhandlung entstehen. Die Abmahnung ist also ein Schreiben vor dem Gericht, kein Gericht.
Der Sinn dahinter ist eigentlich entspannend gedacht. Statt sofort zu klagen, gibt der Inhaber dir die Gelegenheit, die Sache außergerichtlich zu klären. Das spart beiden Seiten Zeit und Kosten. Ein scharfer Ton im Schreiben ändert nichts daran, dass es zunächst ein Angebot zur Klärung ist.
Trotzdem solltest du es nicht ignorieren. Ein Schreiben, das im Sand verläuft, kann zu einer einstweiligen Verfügung oder Klage führen. Ruhe heißt also nicht Nichtstun. Es heißt: nüchtern lesen, einordnen, und für die Antwort fachlichen Rat einholen. Das hier bleibt allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung.
Eine Abmahnung im Markenrecht ist die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nach § 14 Abs. 5 MarkenG (Gesetze im Internet, 2026). Der Anspruch kann bereits bei erstmals drohender Zuwiderhandlung entstehen. Die Abmahnung ist damit ein vorgerichtliches Schreiben, das die Klärung anbietet, und noch kein Urteil über eine Markenverletzung.
Worauf stützt sich so ein Schreiben rechtlich?
Auf den Vorwurf, dass du ein geschütztes Zeichen unzulässig benutzt. § 14 Abs. 2 MarkenG (Gesetze im Internet, 2026) beschreibt drei Fälle: ein identisches Zeichen für identische Waren, ein ähnliches Zeichen mit Verwechslungsgefahr, oder das Ausnutzen beziehungsweise Beeinträchtigen einer bekannten Marke. Auf einen dieser Fälle stützen sich die meisten Schreiben.
Wichtig zu wissen: Der Auslöser muss keine eingetragene Registermarke sein. Auch geschäftliche Bezeichnungen, also Firmen- und Geschäftsnamen, genießen eigene Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (§ 15 MarkenG, 2026). Eine Abmahnung kann sich deshalb auch auf einen älteren Unternehmensnamen stützen, den du vorher gar nicht im Register gefunden hast.
Was im konkreten Schreiben tatsächlich gilt, ist eine Bewertung im Einzelfall. Ob die Verwechslungsgefahr wirklich besteht, ob das Recht des Gegners älter ist, ob seine Forderung in der Höhe trägt: Das alles beurteilt belastbar nur ein Anwalt. Lies das Schreiben also genau, aber zieh deine rechtlichen Schlüsse nicht allein.
Eine markenrechtliche Abmahnung stützt sich auf § 14 Abs. 2 MarkenG (Gesetze im Internet, 2026): identisches Zeichen für identische Waren, ähnliches Zeichen mit Verwechslungsgefahr oder Ausnutzen einer bekannten Marke. Auch geschäftliche Bezeichnungen wie Firmennamen sind geschützt (§ 15 MarkenG, 2026), eine Abmahnung kann also auf einem Unternehmensnamen beruhen.
Verwechslungsgefahr: der Kern des Vorwurfs
In den meisten Abmahnungen steckt derselbe rechtliche Kern: der Vorwurf der Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (2026). Gemeint ist, dass das Publikum deine Kennzeichnung mit der älteren Marke verwechseln oder gedanklich in Verbindung bringen könnte.
Ob das der Fall ist, hängt vor allem von zwei Fragen ab: Wie ähnlich sind sich die Zeichen in Klang, Schriftbild und Bedeutung? Und wie ähnlich sind sich die Waren oder Dienstleistungen, für die beide stehen? Beides wirkt zusammen: Eine hohe Zeichenähnlichkeit kann eine geringere Warenähnlichkeit ausgleichen und umgekehrt.
Wie diese Faktoren im Einzelnen ineinandergreifen und wie du eine erste eigene Einschätzung strukturierst, haben wir in einem eigenen Beitrag ausführlich aufgeschrieben: Verwechslungsgefahr einschätzen: die Faktoren im Überblick. Für die Abmahnungs-Situation reicht der Kernpunkt: Die Bewertung ist eine juristische Abwägung, kein mechanischer Abgleich, und gehört im Konfliktfall in anwaltliche Hände.
Kern der meisten markenrechtlichen Abmahnungen ist die Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (2026). Sie ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Zeichenähnlichkeit (Klang, Schriftbild, Bedeutung) und Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit, wobei sich beide Faktoren gegenseitig ausgleichen können.
Warum stehen neben der Unterlassung oft Geld und Auskünfte im Schreiben?
Weil das Markenrecht dem Inhaber mehrere Ansprüche gibt, nicht nur den auf Unterlassung. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit sieht § 14 Abs. 6 MarkenG (Gesetze im Internet, 2026) einen Schadensersatzanspruch vor. Dessen Berechnung kann den Verletzergewinn oder eine angemessene Lizenzgebühr berücksichtigen. Daher tauchen neben der Unterlassung häufig konkrete Geldforderungen auf.
Ein dritter Baustein erklärt die oft umfangreichen Fragen im Schreiben. § 19 MarkenG (2026) gibt dem Inhaber einen Auskunftsanspruch. Er darf wissen wollen, in welchem Umfang du das Zeichen genutzt hast, welche Mengen, welche Abnehmer, welche Zeiträume. Genau deshalb verlangen viele Abmahnungen detaillierte Auskünfte zusätzlich zur Unterlassung.
Lass dich von dieser Kombination nicht aus der Ruhe bringen. Dass mehrere Forderungen im Schreiben stehen, ist üblich und folgt der Systematik des Gesetzes. Ob jede einzelne berechtigt und der Höhe nach angemessen ist, steht damit aber nicht fest. Das ist eine Frage für die anwaltliche Bewertung, nicht für eine schnelle Reaktion aus dem Bauch heraus.
Eine Abmahnung bündelt oft mehrere Ansprüche. Neben der Unterlassung sieht § 14 Abs. 6 MarkenG (Gesetze im Internet, 2026) bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit Schadensersatz vor, berechenbar über Verletzergewinn oder angemessene Lizenzgebühr. § 19 MarkenG (2026) gibt zusätzlich einen Auskunftsanspruch. Das erklärt, warum solche Schreiben Geld und detaillierte Auskünfte zugleich verlangen.
Schadensersatz und Abmahnkosten: mit welchen Beträgen wird gerechnet?
Zwei Posten musst du auseinanderhalten: den Schadensersatz für die behauptete Verletzung und die Abmahnkosten, also die Erstattung der gegnerischen Anwaltskosten. Beide folgen unterschiedlichen Rechenwegen.
Beim Schadensersatz kennt § 14 Abs. 6 MarkenG (2026) drei Berechnungsarten: den konkret entstandenen Schaden des Inhabers, die Herausgabe des Gewinns, den du mit der Nutzung erzielt hast, oder die sogenannte Lizenzanalogie, also die fiktive Gebühr, die du für eine ordentliche Lizenz gezahlt hättest. In der Praxis wird häufig die Lizenzanalogie gewählt, weil sie am einfachsten zu beziffern ist. Eine feste Summe gibt es nicht, die Höhe ist immer Einzelfallbewertung.
Bei den Abmahnkosten ist der Rechenweg transparenter, denn er folgt dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG, Gesetze im Internet, 2026). Ausgangspunkt ist der Gegenstandswert der Sache. Im Markenrecht werden dafür regelmäßig 50.000 Euro und mehr angesetzt, weil der Wert einer Marke als hoch gilt. Aus einem Gegenstandswert von 50.000 Euro ergibt eine übliche 1,3-Geschäftsgebühr rechnerisch rund 1.700 Euro netto. Das erklärt, warum in vielen Schreiben vierstellige Erstattungsforderungen stehen, ohne dass das für sich genommen ein Alarmsignal wäre.
Wichtig für die Einordnung: Dass diese Systematik üblich ist, heißt nicht, dass jeder angesetzte Wert und jede Forderung im konkreten Fall angemessen ist. Gegenstandswert, Gebührensatz und Schadensberechnung sind klassische Streitpunkte, die ein Anwalt prüft. Dieser Abschnitt beschreibt die übliche Systematik und ist keine Rechtsberatung.
Abmahnkosten im Markenrecht folgen dem RVG (2026): Bei den regelmäßig angesetzten Gegenstandswerten von 50.000 Euro und mehr ergibt eine 1,3-Geschäftsgebühr rechnerisch rund 1.700 Euro netto. Der Schadensersatz selbst wird nach § 14 Abs. 6 MarkenG (2026) über konkreten Schaden, Verletzergewinn oder Lizenzanalogie berechnet. Ob Wert und Höhe im Einzelfall angemessen sind, ist anwaltliche Bewertung.
Wie kann es passieren, dass du unwissentlich verletzt hast?
Weil eine Markeneintragung nicht prüft, ob du jemandem zu nahe kommst. Das DPMA prüft Anmeldungen nur auf absolute Schutzhindernisse, etwa fehlende Unterscheidungskraft, nicht aber auf ältere Rechte Dritter (DPMA, 2026). Deine eigene Eintragung ist also kein Freibrief und kein Schutz davor, eine fremde, ältere Marke zu berühren.
Das überrascht viele Gründer:innen. Sie denken: „Meine Marke ist eingetragen, also bin ich auf der sicheren Seite." In Wahrheit liegt die Verantwortung, ältere Rechte zu meiden, bei dir selbst. Wer ohne vorherige Ähnlichkeitsrecherche startet, kann mit einem nahezu identischen Zeichen kollidieren, ohne es je bemerkt zu haben.
Genau hier liegt der nützliche Punkt: Das Risiko lässt sich vorab deutlich senken. Eine Ähnlichkeitsrecherche zeigt klanglich, schriftbildlich und begrifflich nahe Marken samt betroffener Klassen, bevor du dich festlegst. Sie ersetzt keine rechtliche Bewertung, aber sie verringert die Chance, überhaupt unwissentlich in eine fremde Marke hineinzulaufen.
Das DPMA prüft Markenanmeldungen nur auf absolute Schutzhindernisse, nicht auf ältere Rechte Dritter (DPMA, 2026). Eine eigene Eintragung schützt deshalb nicht davor, eine ältere fremde Marke zu verletzen. Wer unwissentlich kollidiert, kann genau deshalb eine Abmahnung erhalten. Eine vorherige Ähnlichkeitsrecherche senkt dieses Risiko spürbar.
Was hat es mit der Unterlassungserklärung auf sich?
Sie ist meist das zentrale Dokument im Anhang, und ihre Unterschrift ist ein ernster Schritt. Eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt die sogenannte Wiederholungsgefahr, also den Kern des Unterlassungsanspruchs aus § 14 Abs. 5 MarkenG (2026). Genau deshalb ist sie für den Gegner so wichtig.
Das Heikle daran: Eine solche Erklärung bindet oft langfristig, in vielen Fällen über Jahre. „Strafbewehrt" heißt, dass für jeden künftigen Verstoß eine Vertragsstrafe fällig wird. Eine vorformulierte Erklärung ist außerdem im Zweifel zugunsten des Gegners formuliert, also weiter, als für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr nötig wäre.
Deshalb, ohne Alarm, aber deutlich: Unterschreib so etwas nicht im ersten Schreck. Ob du überhaupt unterzeichnen solltest, ob die Formulierung zu weit geht, ob eine angepasste Erklärung sinnvoller wäre: Das sind klassische Anwaltsfragen. Eine unüberlegte Unterschrift lässt sich kaum zurücknehmen. Dieser Abschnitt ist allgemeine Orientierung und ausdrücklich keine Rechtsberatung.
Eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr beim Unterlassungsanspruch (§ 14 Abs. 5 MarkenG, 2026) und bindet oft über Jahre. Für jeden künftigen Verstoß droht eine Vertragsstrafe. Eine unüberlegte Unterschrift ist ein ernster, kaum umkehrbarer Schritt. Im Zweifel gehört eine solche Erklärung vor der Unterschrift in anwaltliche Prüfung.
Warum lohnt es sich, ruhig zu bleiben und früh Rat zu holen?
Weil eine Abmahnung Fristen setzen kann und der Tonfall selten zur Höhe der Sache passt. Das Gesetz nennt keine starre Tageszahl für die Reaktion, die gesetzte Frist ergibt sich aus dem Einzelfall. Erfahrungsgemäß liegen die im Schreiben gesetzten Fristen oft im Bereich weniger Tage bis etwa zwei Wochen, bei Eilbedürftigkeit auch darunter. Verstreicht die Frist fruchtlos, kann der Inhaber eine einstweilige Verfügung beantragen oder Klage erheben, was die Sache deutlich verteuert. Genau deshalb ist es klug, nicht zu verschleppen, aber auch nicht aus Panik zu handeln. Beides kann teuer werden.
Ruhe ist hier eine echte Strategie. Ein kühler Kopf liest das Schreiben genau, sammelt die eigenen Unterlagen und prüft die nüchternen Fragen: Ist das Recht des Gegners wirklich älter? Besteht überhaupt Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 MarkenG, 2026)? Ist die Forderung der Höhe nach plausibel? Diese Fragen entscheiden, nicht der Schreckmoment am Briefkasten.
Die Antworten darauf solltest du aber nicht allein geben. Früher anwaltlicher Rat ist im Markenrecht oft die günstigste Variante, weil er teure Fehler vor der ersten Reaktion verhindert. Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ordnet die Lage ein und übernimmt die Kommunikation. Kurz gesagt: ruhig bleiben, Frist im Blick behalten, und den Fall in fachkundige Hände geben.
Eine Abmahnung setzt in der Regel eine Frist, deren Länge sich aus dem Einzelfall ergibt, nicht aus einer festen gesetzlichen Tageszahl. Sinnvoll ist deshalb, ruhig zu bleiben, die Frist zu beachten und früh anwaltlichen Rat zu holen. Ein Fachanwalt prüft, ob Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 MarkenG, 2026) und Forderungshöhe überhaupt tragen.
Wie senkt eine Vorabrecherche das Risiko von vornherein?
Indem sie Kollisionen sichtbar macht, bevor du dich auf einen Namen festlegst. Weil das DPMA keine älteren Rechte Dritter prüft (DPMA, 2026), bleibt diese Aufgabe bei dir. Eine Ähnlichkeitsrecherche zeigt dir nahe Marken und ihre Klassen früh genug, um teure Überraschungen wie eine spätere Abmahnung gar nicht erst entstehen zu lassen.
Der Unterschied liegt in der Tiefe der Suche. Eine reine Identitätssuche findet nur den exakt gleichen Namen und übersieht klanglich oder schriftbildlich ähnliche Zeichen, in denen das eigentliche Risiko steckt. Eine Ähnlichkeitsrecherche klopft deinen Wunschnamen klanglich, schriftbildlich und begrifflich gegen das Register ab. Sie deckt damit genau die Treffer auf, die später zu Konflikten führen.
Wichtig bleibt die Einordnung: Eine Recherche ist keine rechtliche Bewertung und ersetzt im Konfliktfall keinen Anwalt. Sie verschiebt aber den Aufwand an die richtige Stelle, nämlich nach vorn, wo er billig ist. Wer früh recherchiert, geht mit deutlich kleinerem Risiko an den Start. Eine strukturierte EUIPO-Markenrecherche zeigt ähnliche Marken samt Klassen, bevor Logo und Domain bezahlt sind.
Weil das DPMA keine älteren Rechte Dritter prüft (DPMA, 2026), liegt die Verantwortung beim Anmelder. Eine Ähnlichkeitsrecherche prüft klanglich, schriftbildlich und begrifflich, nicht nur auf Identität, und macht potenzielle Kollisionen früh sichtbar. Sie ersetzt keine rechtliche Bewertung, senkt aber das Risiko, unwissentlich eine fremde Marke zu verletzen und abgemahnt zu werden.
Fazit: ruhig einordnen, früh Rat holen, vorab recherchieren
Eine Abmahnung wegen Markenverletzung fühlt sich bedrohlich an, ist aber zunächst ein außergerichtliches Schreiben, die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nach § 14 Abs. 5 MarkenG (2026). Sie kann neben der Unterlassung Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 MarkenG, 2026) und Auskünfte (§ 19 MarkenG, 2026) verlangen, und sie kann sich auch auf einen Firmennamen stützen (§ 15 MarkenG, 2026). Das macht sie ernst, aber nicht ausweglos.
Drei Dinge bleiben hängen. Erstens: ruhig bleiben, das Schreiben genau lesen, nichts im Schreck unterschreiben. Zweitens: früh anwaltlichen Rat holen, denn die rechtliche Bewertung gehört in fachkundige Hände. Dieser Guide ist allgemeine Orientierung, ausdrücklich keine Rechtsberatung. Drittens, für die Zukunft: Wer vor der Anmeldung sorgfältig recherchiert, senkt das Risiko spürbar, überhaupt unwissentlich zu kollidieren.
Der beste Zeitpunkt für eine Recherche ist, bevor es so weit kommt. Bevor du dich auf einen Namen festlegst, kannst du selbst deine Marke recherchieren und auf der sicheren Seite anfangen.
Quellen
- Gesetze im Internet – § 14 MarkenG – Ausschließliches Recht des Markeninhabers (2026)
- Gesetze im Internet – § 15 MarkenG – Schutz geschäftlicher Bezeichnungen (2026)
- Gesetze im Internet – § 19 MarkenG – Auskunftsanspruch (2026)
- DPMA – DPMA – Markenschutz (Prüfung absolute Schutzhindernisse) (2026)
- Gesetze im Internet – Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) (2026)
Häufige Fragen
Was ist eine Abmahnung im Markenrecht eigentlich?
Eine Abmahnung ist die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nach § 14 Abs. 5 MarkenG (Gesetze im Internet, 2026). Der Markeninhaber fordert dich auf, eine bestimmte Nutzung zu unterlassen, bevor er vor Gericht zieht. Sie ist also noch kein Urteil, sondern ein Schreiben. Das ist keine Rechtsberatung, bei einer konkreten Abmahnung gehört der Fall in anwaltliche Hände.
Warum verlangt die Abmahnung neben der Unterlassung oft auch Geld?
Weil das Markenrecht bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit einen Schadensersatzanspruch vorsieht (§ 14 Abs. 6 MarkenG, 2026). Die Höhe kann sich am Verletzergewinn oder an einer angemessenen Lizenzgebühr orientieren. Deshalb stehen neben der Unterlassung häufig Geldforderungen im Schreiben. Was im Einzelfall berechtigt ist, beurteilt ein Anwalt.
Sollte ich eine beigelegte Unterlassungserklärung einfach unterschreiben?
Das ist ein ernster Schritt, den du nicht überstürzen solltest. Eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt die sogenannte Wiederholungsgefahr und bindet oft langfristig. Eine unüberlegte Unterschrift kann teuer werden. Im Zweifel gehört eine solche Erklärung vor der Unterschrift in anwaltliche Prüfung. Dieser Text ist keine Rechtsberatung.
Kann eine Abmahnung auch auf einen Firmennamen gestützt sein?
Ja. Nicht nur eingetragene Marken sind geschützt. Auch geschäftliche Bezeichnungen wie Firmen- oder Geschäftsnamen genießen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (§ 15 MarkenG, 2026). Ein Schreiben kann sich also auch auf einen älteren Unternehmensnamen stützen, nicht nur auf eine Registermarke. Den genauen Grund prüft am besten ein Anwalt.
Wie kann ich überhaupt unwissentlich eine Marke verletzt haben?
Weil das DPMA bei der Anmeldung nur absolute Schutzhindernisse prüft, nicht ältere Rechte Dritter (DPMA, 2026). Eine Eintragung sagt also nichts darüber, ob du jemandem zu nahe kommst. Eine Ähnlichkeitsrecherche vorab senkt das Risiko, unwissentlich zu kollidieren, erheblich. Sie ersetzt aber keine rechtliche Bewertung.
Was kostet eine Abmahnung im Markenrecht?
Die geforderten Abmahnkosten sind meist die Anwaltskosten der Gegenseite, berechnet nach dem RVG aus dem Gegenstandswert. Im Markenrecht werden Gegenstandswerte von 50.000 Euro und mehr regelmäßig angesetzt; eine 1,3-Geschäftsgebühr daraus liegt rechnerisch bei rund 1.700 Euro netto. Ob Wert und Gebühr im Einzelfall angemessen sind, prüft ein Anwalt. Das ist keine Rechtsberatung.
Wie hoch ist der Schadensersatz bei einer Markenverletzung?
Eine feste Summe gibt es nicht. § 14 Abs. 6 MarkenG (2026) kennt drei Berechnungswege: den konkret entstandenen Schaden, die Herausgabe des Verletzergewinns oder eine fiktive angemessene Lizenzgebühr (Lizenzanalogie). Welcher Weg greift und was dabei herauskommt, hängt vom Einzelfall ab und gehört in anwaltliche Bewertung.
Wie schnell muss ich auf eine Abmahnung reagieren?
Eine starre gesetzliche Frist gibt es nicht, die Frist steht im Schreiben selbst. Erfahrungsgemäß liegen gesetzte Fristen oft im Bereich weniger Tage bis etwa zwei Wochen. Die Frist solltest du ernst nehmen, denn nach fruchtlosem Ablauf drohen einstweilige Verfügung oder Klage. Früh anwaltlichen Rat holen ist deshalb der übliche erste Schritt.
Kann ich eine Abmahnung wegen Markenverletzung einfach ignorieren?
Davon ist abzuraten. Reagiert der Abgemahnte nicht, kann der Markeninhaber eine einstweilige Verfügung beantragen oder klagen, was das Verfahren deutlich verteuert. Auch eine unberechtigte Abmahnung sollte deshalb geprüft und beantwortet werden. Ob und wie, ist eine klassische Anwaltsfrage, keine Frage für die Ablage.
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